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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 07.12.2023

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch

Wenn eine Waffe in geladenem Zustand auf dem Nachtisch gelagert wird, begründet dies die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, denn darin liegt ein schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist rechtmäßig. So entschied das Verwaltungsgericht Bremen (Az. 2 V 396/23).

Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einem der Volksverhetzung Verdächtigen im Januar 2022 fand die Polizei im Schlafzimmer des Betroffenen einen geladenen SRS-Revolver auf dem Nachttisch. Die Waffenbehörde nahm dies zum Anlass, dem Betroffenen die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen. Dagegen beantragte der Betroffene Eilrechtsschutz. Er führte an, den Revolver erst dann geladen zu haben, als er wegen des Polizeieinsatzes verdächtige Geräusche gehört habe. Er sei von Einbrechern ausgegangen und habe den Revolver später auf den Nachttisch gelegt.

Das Gericht hielt jedoch den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse für rechtmäßig. Wegen der Lagerung der geladenen Waffe auf dem Nachttisch sei der Betroffene nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG als absolut unzuverlässig anzusehen. Es bestünden keine Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition widerspreche. Die vom Betroffenen zur Verteidigung vorgebrachte Aussage wertete das Gericht als eine reine Schutzbehauptung.

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