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Für unsere chirurgischen Kliniken suchen wir ab sofort Sie als

PJ-Studenten / Ärzte im Anerkennungsverfahren (m/w/d)

für OP-Bereitschaftsdienst / Rufdienste

Ihr Job:

Übernahme von Rufdiensten im Fachgebiet Chirurgie zur
  • Assistenz im OP
  • Assistenz im Schockraum oder bei
  • operativen Notfalleingriffen
Unsere Kliniken für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Gefäßchirurgie und für Allgemein- und Viszeralchirurgie wurden im Ergebnisbericht Evaluation der Weiterbildung überdurchschnittlich empfohlen. Laut einer Studie zur Nachwuchsförderung in der Unfallchirurgie durch studentische Rufdienste konnten Studierende das Verständnis für chirurgische Diagnosestellungen und Theraiekonzepte verbessern und zunehmend Sicherheit bei fachlichen Entschiedungen erlernen.

Dafür stehen wir: 

Startklar: Wir empfangen Sie mit einem standardisierten Onboarding-Programm und einem festen Ansprechpartner zu Ihrer Einarbeitung. Ihre Eingruppierung erfolgt nach AVR-Caritas. 
Zusammenhalt: Gemeinsam gehen wir durch dick und dünn, das haben wir in diesem Jahr bewiesen. Gemeinsam treten wir für unsere Patienten und eine gute Behandlung an. Außerdem pflegen wir unsere Gemeinschaft mit eigenen Teams beim Fußball, bei Laufveranstaltungen, mit einem Chor und natürlich durch Messen, Feiern und Wallfahrten.
Auszeit: 31 Tagen Urlaub, gern drei Wochen am Stück nach Absprache im Team, und möglicher erweiterter Sonderurlaub helfen Ihnen, mal so richtig abzuschalten. 
Und sonst? Selbstverständlich gibt es ein vergünstigtes Essen in unseren Cafeterien, eine erstklassige Verkehrsanbindung über den öffentlichen Nahverkehr (Jobtickets, Deutschlandticket) und Bike-Leasing.

Auf die Plätze, fertig, los!

Rufen Sie uns an oder chatten Sie mit uns über WhatsApp
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Wir freuen uns auf Sie! 
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Ausbildung und Praktikum



Bitte bewerben Sie sich online direkt unter dem entsprechenden Stellenangebot. Leider können wir Bewerbungsmappen aus organisatorischen Gründen nicht zurück senden. Diese werden nach Abschluss des Verfahrens datenschutzgerecht vernichtet.


Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet alle Beschäftigungsgeber ab einer bestimmten Größenordnung, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können. Nähere Informationen zu den Zugangsmöglichkeiten finden Sie hier.