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Recht / Sonstige 
Montag, 08.01.2024

Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigtem ist irrelevant für Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten

Für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote maßgeblich. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 12.22).

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision jedoch das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung sei die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist – werde dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt sei. Diese Systematik begegne auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wenn das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt werde, müsse der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer “antragslosen Zwangsteilzeit” war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nehme ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, sei die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.

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